HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 461
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 618/11, Beschluss v. 25.04.2012, HRRS 2012 Nr. 461
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. April 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 22. März 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 31. Mai 2011 - nach zuvor gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgter Einstellung des Verfahrens in den Fällen 10 a, 10 b und 10 c der Urteilsgründe - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 19. April 2012 ist hiergegen die Anhörungsrüge erhoben worden. Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Insbesondere ist der Inhalt der am 12. März 2012 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Gegenerklärung, die das Datum vom selben Tag und nicht wie mit der jetzigen Rüge vorgetragen dasjenige des 9. März 2012 trägt, selbstverständlich bei der Beschlussfassung berücksichtigt worden. Zum - im Zusammenhang mit der von der Revision behaupteten "Sanktionsschere" stehenden - "zentralen Revisionsvorbringen" hat sich der Senat geäußert. Die Entscheidung des Senats zur Gesamtstrafe beruht auf § 354 Abs. 1 StPO. Diese Verfahrensweise war bereits vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Februar 2012 erörtert worden (S. 16), so dass der Verurteilte rechtliches Gehör erhalten hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 461
Bearbeiter: Karsten Gaede