HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 230
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 546/11, Beschluss v. 19.01.2012, HRRS 2012 Nr. 230
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 22. Juli 2011 mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. In der dagegen erhobenen Anhörungsrüge trägt der Verurteilte vor, der Senat habe Revisionsvorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen.
Ein Fall von § 356a StPO liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Zu berücksichtigendes Vorbringen wurde nicht übergangen.
Dies gilt auch für den Schriftsatz des Verteidigers vom 6. Dezember 2011, der am selben Tag per Telefax beim Senat einging. Auch in sonstiger Weise wurde der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Verurteilte wurde gehört, aber nicht erhört.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 230
Bearbeiter: Karsten Gaede