HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 322
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 527/11, Urteil v. 22.02.2012, HRRS 2012 Nr. 322
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. Juli 2011 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe nur mit Körperverletzungsvorsatz, nicht aber mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Sie beruht - worauf der Generalbundesanwalt bereits in seinem Terminsantrag zutreffend hingewiesen hatte - auf einer rechtsfehlerfreien Würdigung der ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellten Tatumstände.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 322
Bearbeiter: Karsten Gaede