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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1180

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 484/11, Beschluss v. 09.11.2011, HRRS 2011 Nr. 1180


BGH 1 StR 484/11 - Beschluss vom 9. November 2011 (LG Konstanz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25. März 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Fall II. 1. der Urteilsgründe entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1180

Bearbeiter: Karsten Gaede