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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1178

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 452/11, Beschluss v. 07.11.2011, HRRS 2011 Nr. 1178


BGH 1 StR 452/11 - Beschluss vom 7. November 2011 (LG Waldshut-Tiengen)

Unbegründete Anhörungsrüge (Geltendmachung einer Besorgnis der Befangenheit).

§ 356a StPO; § 24 Abs. 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Im Verfahren nach § 356a StPO kann grundsätzlich nicht mehr die Befangenheit von an der rechtskräftigen Entscheidung des Senats beteiligten Senatsmitgliedern geltend gemacht werden, wenn die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt.

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 24. Oktober 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat durch Beschluss vom 11. Oktober 2011 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 16. Mai 2011 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.

Der Rechtsbehelf ist (jedenfalls) unbegründet. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Die Behauptung, der Senat habe seine Entscheidung "ohne Überprüfung" getroffen, ist unzutreffend und offensichtlich haltlos, wie schon die Verwerfung "mit einer Maßgabe" (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO) zeigt.

Dass der Beschluss des Senats, der auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07).

Soweit der Verurteilte eine Befangenheit des Senats in den Raum stellt, ohne eine solche Besorgnis auch nur annähernd zu substantiieren, sind dafür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Ohnehin kann im Verfahren nach § 356a StPO schon grundsätzlich nicht mehr die Befangenheit von an der rechtskräftigen Entscheidung des Senats beteiligten Senatsmitgliedern geltend gemacht werden, wenn - wie hier - die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06 = NStZ 2008, 53; BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09 = NStZ-RR 2009, 353; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 356/09).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1178

Bearbeiter: Karsten Gaede