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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 419

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 4/11, Beschluss v. 15.03.2011, HRRS 2011 Nr. 419


BGH 1 StR 4/11 - Beschluss vom 15. März 2011 (LG Ellwangen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 5. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass das der Nebenklägerin zugesprochene Schmerzensgeld erst ab dem 29. September 2010 mit Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 419

Bearbeiter: Karsten Gaede