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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1174

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 369/11, Beschluss v. 19.10.2011, HRRS 2011 Nr. 1174


BGH 1 StR 369/11 - Beschluss vom 19. Oktober 2011 (LG Ravensburg)

Besitz kinderpornografischer Schriften (konkreter Besitzwille des Angeklagten).

§ 184b Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte durch das angefochtene Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. März 2011 wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. März 2011

a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, schuldig ist;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur nachträglichen gerichtlichen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, gemäß §§ 460, 462 StPO zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften verurteilt worden ist. Dem liegt zu Grunde, dass die Feststellungen des Tatrichters keine zureichenden Ausführungen zum konkreten Besitzwillen des Angeklagten an den fraglichen Bildern enthalten, nachdem dieser die Bilder bereits vor der Änderung des § 184b Abs. 1 StGB durch Gesetz vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) besessen und unter vielen anderen Unterlagen und Papieren in seinem Safe liegen hatte, aber nichts dazu festgestellt ist, dass ihm dies in der Folge noch bewusst war.

Der Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe berührt die insoweit verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Zwar könnte auch angesichts der Höhe der Einsatzstrafe, die zwei Jahre beträgt, und der weiteren Einzelstrafe von einem Jahr zehn Monaten die Gesamtfreiheitsstrafe durchaus angemessen sein; jedoch kann der Senat nicht völlig ausschließen, dass die Strafkammer ohne Verurteilung des Angeklagten in dem genannten Fall eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

2. Im Hinblick auf § 74d Abs. 1 StGB sowie den Umstand, dass der Angeklagte sich mit der Einziehung einverstanden erklärt hat, kann es bei der Einziehungsanordnung des angefochtenen Urteils verbleiben.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1174

Bearbeiter: Karsten Gaede