HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 869
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 325/11, Beschluss v. 20.07.2011, HRRS 2011 Nr. 869
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Dezember 2010 wurde der Angeklagte wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Nötigung, Freiheitsberaubung und mit unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach der Tat am 13. und 14. Juli 2010 befand sich der Angeklagte bis zum 31. August 2010 in der psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Würzburg, nachdem der Angeklagte bei seiner Festnahme versucht hatte, sich zu erschießen. Die sachverständig beratene Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldfähig war. Dafür, dass der geständige Angeklagte während der Hauptverhandlung am 7. und 14. Dezember 2010 verhandlungsunfähig gewesen wäre gibt es weder Anhaltspunkte noch wird dies vom Beschwerdeführer behauptet. Nach der Verkündung des Urteilstenors erregte sich der Angeklagte allerdings sehr. Zur Entgegennahme der Urteilsbegründung musste er zwangsweise zu seinem Platz zurückgeführt und durch zwei Beamte fixiert werden. Deshalb wurde er anschließend wieder einige Zeit in der psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Würzburg untergebracht.
Der Angeklagte trägt vor, er habe am 13. April 2011 beim Bundesgerichtshof "Antrag auf Revision" gestellt. Er sei "dann auf die Geschäftsstelle bei dem Gericht verwiesen worden, dessen Entscheidung er anfechten möchte".
Mit einem auf den 30. April 2011 datierten Schreiben aus der Justizvollzugsanstalt Kaisheim, das allerdings bereits am 27. April 2011 bei den Justizbehörden in Augsburg eingegangen war, hat der Angeklagte Revision eingelegt und beantragt, ihm gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies hat sein Verteidiger mit einem am 23. Mai 2011 verfassten und am selben Tag beim Landgericht Augsburg eingegangenen Schriftsatz wiederholt. In diesem hat er auch die Revision begründet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird vorgetragen, der Angeklagte sei - in der Zeit nach der Urteilsverkündung - in der Psychiatrie medikamentös behandelt worden. Er sei dementsprechend nicht in der Lage gewesen, einen klaren Gedanken zu fassen. Eine Entscheidung über die Einlegung der Revision habe er nicht treffen können.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da bereits die formalen Voraussetzungen für die sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision binnen einer Woche (§ 341 Abs. 1 StPO) fehlen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Frist nachzuholen (§ 45 StPO).
Der Angeklagte hat schon nicht mitgeteilt, wann die Behandlung mit Medikamenten endete oder ihn nicht mehr beeinträchtigte, wann also das Hindernis entfiel, das ihn - nach seinem Vortrag - hinderte, rechtzeitig Revision einzulegen. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch, dass der Antragsteller mitteilt, wann dieses Hindernis entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 365/10). Ohne diese Information vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten wurde.
Es fehlt zudem ein ausreichend substantiierter Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO ausschließen könnten. Die allgemeine Erklärung, aufgrund der Behandlung mit Medikamenten habe er keinen klaren Gedanken mehr fassen können, genügt nicht. Dies gibt keine Ansatzpunkte zur Überprüfung des behaupteten Hinderungsgrundes. Es hätte der Darlegung bedurft, welche Medikamente verabreicht wurden und welche Ausfallerscheinungen diese beim Angeklagten im Einzelnen bewirkten. Dazu und für die Glaubhaftmachung genügt die bloße Bezeichnung von Beweismitteln (sachverständiger Zeuge Dr. P., einzuholende Krankenakten, einzuholendes Sachverständigengutachten) ebenso wenig (vgl. Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 45 Rn. 16) wie die eigene Erklärung des Antragstellers (BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10, NStZ-RR 2010, 378).
2. Da die Revision nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt wurde, ist auch sie als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 869
Bearbeiter: Karsten Gaede