HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 866
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 304/11, Beschluss v. 28.06.2011, HRRS 2011 Nr. 866
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Im Hinblick auf den Schriftsatz vom 24. Juni 2011 merkt der Senat an: Die Ablehnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB ist jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei, da nach den Feststellungen, insbesondere auf UA S. 4, keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 64 Satz 2 StGB besteht.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 866
Bearbeiter: Karsten Gaede