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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 864

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 291/11, Beschluss v. 28.06.2011, HRRS 2011 Nr. 864


BGH 1 StR 291/11 - Beschluss vom 28. Juni 2011 (LG Passau)

Jugendstrafe (schädliche Neigungen und Schwere der Schuld bei gezielten Tritten gegen den Kopf).

§ 17 JGG

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 21. März 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte J. unvermittelt und ohne Anlass mit einer Glasflasche auf den Geschädigten ein, brachte den schwer Benommenen sodann auf dem Straßenasphalt zum Liegen, schlug auf ihn ein, versetzte ihm einen Kopfstoß und versuchte, ihm mit den Fingern in die Augen zu stechen. Unterstützt durch den Angeklagten R., der ebenfalls auf den am Boden Liegenden einschlug, beraubte der Angeklagte J. dann den Geschädigten und übergab die an sich genommenen Gegenstände an R. Sodann setzten beide Angeklagten ihre Schläge auf den Geschädigten fort, bis dessen Nichte, die den Angriff auf ihren Onkel bemerkt hatte, einschritt (UA S. 7). Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt während des Tatgeschehens hatte zudem der Angeklagte R., der feste Turnschuhe trug, dem Geschädigten mit dem rechten Fuß mindestens zwei mit voller Wucht ausgeführte gezielte Tritte gegen den Kopf versetzt, so dass der Kopf des Geschädigten hinund herschlug (UA S. 8). Bei diesem Tatbild stellt es einen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht bei dem zur Tatzeit jugendlichen Ange klagten J. lediglich schädliche Neigungen und nicht auch Schwere der Schuld (vgl. § 17 Abs. 2 JGG) angenommen, das Vorliegen einer solchen nicht einmal in Erwägung gezogen hat (UA S. 15 f.). Bei zutreffender Bewertung der sich aus den Urteilsfeststellungen ergebenden Schuldschwere der Tat und des in der Tatausführung zum Ausdruck kommenden erheblichen Erziehungsbedarfs hätte beim Angeklagten J. die Verhängung einer Jugendstrafe nahe gelegen, bei der eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht gekommen wäre (vgl. § 18 Abs. 2 JGG). Der Angeklagte J. ist durch diesen Rechtsfehler indes nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 864

Externe Fundstellen: NStZ 2012, 163

Bearbeiter: Karsten Gaede