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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 862

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 275/11, Beschluss v. 09.08.2011, HRRS 2011 Nr. 862


BGH 1 StR 275/11 - Beschluss vom 9. August 2011 (LG Kempten)

Unzulässige Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom 29. Juni 2011 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 2. März 2011 mit Beschluss vom 29. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Ausweislich der Stellungnahme des Angeklagten in seiner Erklärung zur Niederschrift vor dem Rechtspfleger des Amtsgerichts Nördlingen vom 21. Juli 2011 wurde ihm dieser Beschluss am 12. oder 13. Juli 2011 zugestellt. Seine gegen diese Entscheidung gerichtete Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. § 356a StPO datiert ausweislich der Niederschrift vom 21. Juli 2011 und ist beim Bundesgerichtshof am 29. Juli 2011 eingegangen.

Die Wochenfrist gem. § 356a Satz 2 StPO war daher bereits bei der Geltendmachung seiner Rüge verstrichen. Auf die Frage, ob der Eingang beim Bundesgerichtshof eventuell infolge seiner Haftsituation verzögert gewesen sein könnte, kommt es daher nicht an. Die beantragte Wiedereinsetzung konnte nicht gewährt werden, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet war. Der Angeklagte trägt auch keinen Grund zur Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wochenfrist vor. Die Fristversäumung ist daher nicht unverschuldet, so dass der Wiedereinsetzungsantrag ohne Erfolg bleiben musste (§ 44 Satz 1 StPO).

Im Übrigen wäre die Gehörsrüge auch unbegründet gewesen, weil der Senat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. Auch das Schreiben des Angeklagten selbst vom 18. Mai 2011 lag dem Senat vor. Das gesamte Revisionsvorbringen war Gegenstand der Beratungen des Senats. Dass der hierauf ergangene Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts erfolgt ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.

Die vom Angeklagten selbst, nach Ergehen des Verwerfungsbeschlusses, mit amtsgerichtlicher Niederschrift vom 30. Juni 2011 sowie beigefügtem eigenhändigen Schreiben vom 30. Juni 2011 erhobenen eigenen und weiteren Einwendungen dringen auch im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht durch. Soweit es sich hierbei um Einwendungen gegen das Verfahren handelt, sind diese - unabhängig von der Frage der Einhaltung der Form des § 345 Abs. 2 StPO - jedenfalls nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben und deshalb verspätet. Wiedereinsetzungsgründe sind insoweit ebenfalls nicht ersichtlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 862

Bearbeiter: Karsten Gaede