HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 856
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 240/11, Beschluss v. 29.06.2011, HRRS 2011 Nr. 856
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13. Oktober 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sachund Rechtslage entspricht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 856
Bearbeiter: Karsten Gaede