hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 855

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 236/11, Beschluss v. 07.06.2011, HRRS 2011 Nr. 855


BGH 1 StR 236/11 - Beschluss vom 7. Juni 2011 (LG Augsburg)

Strafschärfende Berücksichtigung mangelnder Reue des Angeklagten.

§ 46 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Auch wenn den Angeklagten nach seiner Einlassung eine strafrechtliche Verantwortung nicht getroffen hätte, kann für deren Beurteilung als Strafzumessungsgrund durchaus Berücksichtigung finden, dass er schon durch die von ihm eingeräumte faktische Unterstützung zweier Schleusungen die Situation der geschleusten Menschen und die hiermit verbundene Ausnutzung von deren Notlage in Wirklichkeit mit verschlimmert hat, wofür er offenbar aber jede Mitverantwortung ablehnte und auch nach der von ihm behaupteten späten Kenntnis der wahren Sachlage nichts zur Abwendung der Gefahren unternommen hatte. Der Grundsatz, dass von einem bestreitenden Angeklagten keine Reue verlangt werden kann, ist in so einem Fall nicht einschlägig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - 1 StR 193/07).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Beanstandung, die Strafkammer habe zuungunsten des Angeklagten seine mangelnde Reue während des Strafverfahrens und damit die Wahrnehmung seiner berechtigten Verteidigungsinteressen strafschärfend berücksichtigt, geht fehl. Aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe versteht der Senat die rechtlich bedenkliche Äußerung dahingehend, dass die Strafmilderungsgründe des teilweisen Geständnisses des Angeklagten hinsichtlich des äußeren Sachverhaltes sowie der Nennung weiterer Beteiligter an der Schleusung insofern relativiert werden sollten, dass "der Angeklagte während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung keinerlei Reue zeigte", obgleich er durch sein Zutun bei der Anmietung der verwendeten Lkw sowie den Kauf der unbedingt notwendigen Fährtickets faktisch an den beiden Schleusungen beteiligt war und diese möglicherweise ohne seinen tatsächlichen Beitrag gar nicht hätten durchgeführt werden können, zumal im Fall 2 infolge der mangelnden Luftzufuhr des Containers 38 Menschen erstickt wären, hätte der Kapitän des Fährschiffes nicht eingegriffen.

Auch wenn den Angeklagten nach seiner Einlassung eine strafrechtliche Verantwortung nicht getroffen hätte, konnte für deren Beurteilung als Strafzumessungsgrund durchaus Berücksichtigung finden, dass er durch die von ihm eingeräumte faktische Unterstützung der beiden Schleusungen die Situation der geschleusten Menschen und die hiermit verbundene Ausnutzung von deren Notlage in Wirklichkeit mit verschlimmert hat, wofür er offenbar aber jede Mitverantwortung ablehnte und auch nach der von ihm behaupteten späten Kenntnis der wahren Sachlage nichts zur Abwendung der Gefahren unternommen hatte. Der Grundsatz, dass von einem bestreitenden Angeklagten keine Reue verlangt werden kann (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 50), ist deswegen hier nicht einschlägig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - 1 StR 193/07).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 855

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2011, 306

Bearbeiter: Karsten Gaede