HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 854
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 226/11, Beschluss v. 07.06.2011, HRRS 2011 Nr. 854
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 25. Januar 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der unvollständige Satz auf UA S. 35 gefährdet den Bestand des Urteils nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 854
Bearbeiter: Karsten Gaede