HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 853
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 216/11, Beschluss v. 17.05.2011, HRRS 2011 Nr. 853
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 17. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die unter Bezugnahme auf BGH NStZ-RR 2009, 278 angeregte Schuldspruchänderung ist nicht vorzunehmen. Der Angeklagte hat ausweislich seines Antrages im Schriftsatz vom 18. Februar 2011 nur Aufhebung im Strafausspruch beantragt und damit den Umfang der Anfechtung konkretisiert (vgl. BGHSt 38, 4).
Die Beschränkung auf den Strafausspruch sieht der Senat im vorliegenden konkreten Einzelfall als wirksam an, da die fehlerhafte Subsumtion nicht unvertretbar ist und auch keinen höheren Strafrahmen ausgelöst hat. Im Übrigen schließt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ohnehin aus, dass der Angeklagte hier durch den Rechtsfehler im Ergebnis beschwert ist. Denn maßgebend sind das Tatbild und die persönliche Schuld des Angeklagten, die zutreffend erfasst sind.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 853
Bearbeiter: Karsten Gaede