HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 679
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 196/11, Beschluss v. 03.05.2011, HRRS 2011 Nr. 679
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke nicht angenommen hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 679
Bearbeiter: Karsten Gaede