HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 845
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 187/11, Beschluss v. 27.05.2011, HRRS 2011 Nr. 845
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 11. Oktober 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Den Angeklagten M. und R. wird unter Beiordnung ihres jeweiligen Verteidigers (Rechtsanwalt S. für den Angeklagten M.; Rechtsanwalt B. für den Angeklagten R.) Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz gewährt. Die Unterlagen, auf die in den Anträgen zulässig Bezug genommen wurde, befanden sich in Aktenteilen, die dem Senat nicht vorgelegt worden waren.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 845
Bearbeiter: Karsten Gaede