HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 838
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 136/11, Beschluss v. 29.06.2011, HRRS 2011 Nr. 838
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 29. Oktober 2010 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie "die als Beweismittel Nr. 1-9, 11, 12, 15, 16, 18-21, 23, 25-34, 37, 39-42, 44-49, 51-54 bezeichneten Gegenstände ..., soweit sie dem Angeklagten zuzuordnen sind", eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. März 2011 unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte war Mitglied eines von Köln aus überregional operierenden Kontoeröffnungsbetrügerrings und ist bereits wegen solcher Taten vorbestraft. Er hatte sich Anfang des Jahres 2010 mit anderen Beteiligten zur Begehung einer Vielzahl von Betrügereien und Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit Kontoüberweisungen zusammengeschlossen. Mittels seiner Taten wollte sich der Angeklagte eine dauerhafte Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensbedarfs schaffen. Die Bande ging wie folgt vor: Bei Kreditinstituten wurden Konten eröffnet und dabei zur Identitätstäuschung gefälschte Pässe vorgelegt. Von entwendeten Original-Überweisungsträgern hatte man darüber hinaus Kenntnis von Kontodaten und Unterschriften der Geschädigten. Sodann wurden Überweisungsträger gefälscht und unter Vorlage von diesen versucht, Gelder auf die mit den gefälschten Pässen eröffneten Konten zu überweisen. Danach wurden, soweit die gefälschten Überweisungsaufträge von den Banken ausgeführt wurden, die überwiesenen Beträge abgehoben und verteilt.
Aufgabe des Angeklagten war es, die sogenannten Läufer, die vor Ort die Bankgeschäfte erledigen mussten, zu rekrutieren. Er war zudem zusammen mit einem anderen Bandenmitglied für das Besorgen der falschen Pässe und das Fälschen der Überweisungsträger zuständig. Beide koordinierten das Vorgehen derjenigen, die die Konten eröffneten. Der Angeklagte musste an seine unbekannten Hintermänner 50 % der Beute abgeben, 40 % behielt er für sich und 10 % bekamen die Läufer, welche die Konten eröffneten und die Gelder abhoben. Im Einzelnen kam es zu 14 Kontoeröffnungen bei Sparkassen, Postbanken oder anderen Kreditinstituten. In zwei Fällen (Tat Nr.: 1 und 11) wurden die gefälschten Überweisungen von den Bankmitarbeitern nicht erkannt und es wurden einmal 10.000 € und einmal 5.000 € abgehoben.
1. Der Strafausspruch erweist sich als rechtsfehlerhaft.
In beiden Fällen, in denen es zu einer Überweisung kam und in der Folge das Geld jeweils auch abgehoben wurde, hat die Strafkammer jeweils auf Einzelstrafen von sechs Jahren erkannt. Es kann dahinstehen, ob im konkreten Einzelfall diese Strafen sich nach oben von ihrer Bestimmung gelöst haben, gerechter Schuldausgleich zu sein. Es ist aber jedenfalls rechtlich zu beanstanden, dass das Landgericht ohne Begründung in beiden Fällen die gleiche Strafe verhängt hat, obwohl der - für den Schuldumfang maßgebliche - Schaden im Fall 1 mit 10.000 Euro doppelt so hoch war wie im Fall 11 mit 5.000 Euro. Der Senat kann deshalb nicht nachvollziehen, weshalb es in beiden Fällen eine gleich hohe Strafe für erforderlich erachtete.
Er kann nicht sicher ausschließen, dass der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler beschwert ist.
Die Aufhebung dieser beiden Einzelstrafen führt hier zur Aufhebung auch der weiteren Einzelstrafen, da nicht auszuschließen ist, dass sie durch den Rechtsfehler beeinflusst sind, zumal es sich bei den beiden Einzelstrafen von sechs Jahren um die Einsatzstrafen handelt. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
2. Auch die im Urteil ausgesprochene Einziehungsanordnung kann nicht bestehen bleiben. Einzuziehende Gegenstände sind in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Daran fehlt es vorliegend.
Die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände, ohne diese selbst näher zu benennen, macht es der Vollstreckungsbehörde unmöglich, den konkreten Einziehungsgegenstand festzustellen. Erst recht gilt dies, wenn darüber hinaus die Einziehungsanordnung schon deswegen nicht ausführbar ist, weil diese bezüglich der benannten Gegenstände nur gilt, "soweit sie dem Angeklagten zuzuordnen sind". Damit ist die Anordnung weder für das Revisionsgericht noch die Vollstreckungsbehörde nachvollziehbar. Dem Senat ist es verwehrt, die Einziehungsanordnung selbst neu zu fassen, weil sich auch aus den Urteilsgründen keine nähere Konkretisierung der nur mit jeweils einer Beweismittelnummer bezeichneten Gegenstände ergibt.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 838
Bearbeiter: Karsten Gaede