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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 491

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 119/11, Beschluss v. 13.04.2011, HRRS 2011 Nr. 491


BGH 1 StR 119/11 - Beschluss vom 13. April 2011 (LG Mannheim)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 46 BZRG

Entscheidungstenor

1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, soweit er im Rahmen der Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. November 2010 die Frist zur rechtzeitigen Anbringung der im Schriftsatz vom 17. Februar 2011 erhobenen Verfahrensrüge versäumt hat.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht durfte strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft war (UA S. 53). § 51 Abs. 1 BZRG steht dem nicht entgegen. Zwar beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BZRG fünf Jahre, weil der Strafrest der gegen den Angeklagten am 1. Mai 2004 rechtskräftig verhängten Jugendstrafe am 15. Oktober 2009 gerichtlich erlassen worden ist (UA S. 26). Die Revision übersieht jedoch, dass sich diese Frist gemäß § 46 Abs. 3 BZRG um die Dauer der verhängten Jugendstrafe verlängert. Für diese Verlängerung kommt es auf die Dauer der Vollstreckung nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 4 StR 681/10, BGH, Beschluss vom 27. April 1999 - 4 StR 125/99, NStZ 1999, 466; Graf/Bücherl, Strafprozessordnung, § 46 BZRG Rn. 27). Damit war die Tilgungsfrist am Tag der Urteilsverkündung noch nicht abgelaufen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 491

Bearbeiter: Karsten Gaede