HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 489
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 107/11, Beschluss v. 29.03.2011, HRRS 2011 Nr. 489
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen entfällt.
Die Beschwerdeführerin und die Staatskasse haben die Kosten des Rechtsmittels je zur Hälfte zu tragen. Die Staatskasse hat auch die Hälfte der notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 489
Bearbeiter: Karsten Gaede