HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 585
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 ARs 6/10, Beschluss v. 19.05.2010, HRRS 2010 Nr. 585
Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung würde der Senat nicht festhalten.
Allerdings ist der Senat der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 202a StGB im vorliegenden Fall jedenfalls dann nicht gegeben sind, wenn die zum Auslesen benutzte Software auch im regulären Handel erhältlich ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 585
Bearbeiter: Karsten Gaede