HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 503
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 78/10, Beschluss v. 27.04.2010, HRRS 2010 Nr. 503
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Oktober 2009 wird gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 38 Fällen und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 38 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Auf die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, berichtigt der Senat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Es liegt ein offensichtlicher Zählfehler vor. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte - neben dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern - lediglich in 38 Fällen, und nicht in 39 Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gemacht.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt von diesem Fassungsversehen unberührt. Der Wegfall einer der für den sexuellen Missbrauch von Kindern verhängten Einzelstrafen führt nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.
Es kann angesichts der Vielzahl von Taten und der Höhe der übrigen Einzelstrafen ausgeschlossen werden, dass sich das Versehen des Landgerichts bei der Zählung der Einzeltaten auf die Strafzumessung und die Bildung der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 503
Bearbeiter: Karsten Gaede