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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 686

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 699/10, Beschluss v. 03.05.2011, HRRS 2011 Nr. 686


BGH 1 StR 699/10 - Beschluss vom 3. Mai 2011 (LG München II)

Bedingungsfeindlichkeit des Antrags auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit.

§ 74 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Ein Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist generell bedingungsfeindlich.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass ein Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit generell bedingungsfeindlich ist (so auch Senge in KK, 6. Aufl., § 74 Rn. 9 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 686

Bearbeiter: Karsten Gaede