HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 350
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 664/10, Beschluss v. 19.01.2011, HRRS 2011 Nr. 350
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. August 2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (zuletzt BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10).
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 350
Bearbeiter: Karsten Gaede