HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 406
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 66/10, Beschluss v. 25.03.2010, HRRS 2010 Nr. 406
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29. September 2009 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, unzulässig.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 406
Bearbeiter: Karsten Gaede