HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 349
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 658/10, Beschluss v. 16.02.2011, HRRS 2011 Nr. 349
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag des Nebenklägervertreters, Rechtsanwalts W., vom 19. Oktober 2010 auf Beistandsbestellung ist gegenstandslos, weil die vom Landgericht erfolgte Bestellung vom 25. März 2010 auch für das Revisionsverfahren fortwirkt (§ 397a Abs. 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 349
Bearbeiter: Karsten Gaede