HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 346
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 634/10, Beschluss v. 12.01.2011, HRRS 2011 Nr. 346
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Revision der Nebenklägerin ist auch zulässig, soweit der Angeklagte im Fall A II der Urteilsgründe (nur) wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt wurde.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt allerdings darauf hin, dass die Revisionsführerin nicht erfolgreich beanstanden könnte, dass der Angeklagte nicht auch wegen der weiteren Tatbestandsalternative "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) verurteilt wurde. Denn die etwaige rechtliche Würdigung, dass mehrere Tatbestandsalternativen des § 224 StGB erfüllt sind, würde nur zu einer Erweiterung des Schuldumfangs und damit möglicherweise zu einer höheren Strafe, nicht aber zu einem anderen Schuldspruch führen. Deshalb kann die Revision der Nebenklägerin nach der Recht sprechung des Bundesgerichtshofs hierauf nicht gestützt werden (§ 400 Abs. 1 StPO; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1992 - 5 StR 26/92 mwN).
Die Revision der Nebenklägerin ist bezogen auf diese Tat gleichwohl ebenfalls zulässig. Denn in der Anklage war dem Angeklagten hinsichtlich dieser Tat (Nr. 5 der Anklage) nicht nur eine gefährliche Körperverletzung, sondern - tateinheitlich begangen - auch eine Vergewaltigung vorgeworfen worden (vgl. auch B I Nr. 4 der Urteilsgründe). Diese Vergewaltigung hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei nicht ausgeurteilt, da er sich insoweit nicht die erforderliche Überzeugung von der Tatbegehung durch den Angeklagten bilden konnte. Die Revision der Nebenklägerin beanstandet u.a., dass der Angeklagte in diesem Fall nicht auch wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, womit sie ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Es kann dahinstehen, ob die Revision eines Nebenklägers, die hinsichtlich einer Tat zulässig (aber unbegründet) erhoben und bezüglich einer anderen Tat unstatthaft ist, bereits im Tenor teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet zu verwerfen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 219/09) oder einfach zu verwerfen ist und nur in den Gründen klargestellt wird, dass sie teilweise unzulässig und teilweise zwar statthaft, aber unbegründet ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 3 StR 199/05). Geht es um eine Tat, ist die Revision zulässig, wenn die Verletzung eines nebenklagefähigen Delikts gerügt wird, selbst wenn weitere Begründungselemente der Revision auf ein unzulässiges Angriffsziel, z.B. die Strafzumessung, gerichtet sind. Deshalb war im vorliegenden Fall die Revision insgesamt als unbegründet zu verwerfen.
Dass der Generalbundesanwalt die Revision für unzulässig erachtet, "soweit sie sich gegen die unterlassene Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung wendet", steht der Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen. Denn dieser Zusatz im Antrag des Generalbundesanwalts und die Begründung hierzu ändern nichts an dem angestrebten Ziel der Verwerfung der Revision durch Beschluss des Revisionsgerichts (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 346
Bearbeiter: Karsten Gaede