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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 426

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 622/10, Beschluss v. 16.02.2011, HRRS 2011 Nr. 426


BGH 1 StR 622/10 - Beschluss vom 16. Februar 2011 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Hinsichtlich des anzuwendenden Strafrahmens verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift. Er schließt aus, dass das Landgericht bei Anwendung der zu den Tatzeiten geltenden Fassung des § 373 AO noch niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 426

Bearbeiter: Karsten Gaede