HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 345
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 613/10, Beschluss v. 19.01.2011, HRRS 2011 Nr. 345
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Das Landgericht Regensburg hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.
Zur Entscheidung über die Revision des Beschuldigten gegen dieses Urteil ist der 1. Strafsenat nicht zuständig.
Eine der Anlasstaten ist eine Verkehrsstrafsache nach § 316 StGB, für welche gemäß S. 16 des Geschäftsverteilungsplans der 4. Strafsenat zuständig ist.
Der 4. Strafsenat wurde angehört. Er teilt die hier vertretene Auffassung.
Der 1. Strafsenat gibt deshalb die Sache gemäß der Regelung im Geschäftsverteilungsplan S. 20 unter A. VI. 1. a) an den 4. Strafsenat ab.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 345
Bearbeiter: Karsten Gaede