HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 73
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 566/10, Beschluss v. 30.11.2010, HRRS 2011 Nr. 73
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der anwaltlich vertretene Angeklagte in seiner Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) mitteilt, dass er "sich insbesondere gegen die Länge der Bewährungszeit" wendet, ist ihm unbenommen, gegen den Strafaussetzungsbeschluss (§ 268a StPO) gemäß §§ 305a Abs. 1 Satz 1, 304 Abs. 1 StPO Beschwerde einzulegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 73
Bearbeiter: Karsten Gaede