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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 224

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 556/10, Beschluss v. 15.12.2010, HRRS 2011 Nr. 224


BGH 1 StR 556/10 - Beschluss vom 15. Dezember 2010 (LG Nürnberg-Fürth)

Abfassung der Urteilsgründe.

§ 267 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. April 2010 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben, soweit mehr als 1.100 € für verfallen erklärt sind. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat

Die schriftlichen Urteilsgründe sollen dem Leser ermöglichen, die die Entscheidung tragenden Feststellungen ohne aufwändige eigene Bemühungen zu erkennen. Dementsprechend ist es nicht angebracht, eine Vielzahl von Details aneinander zu reihen, deren Bedeutung für den Schuld- oder Strafausspruch nicht erkennbar ist.

Auch die Ausführungen zur Beweiswürdigung sollen an deren Funktion orientiert sein und nur belegen, warum b e d e u t s a m e tatsächliche Umstände, so wie geschehen, festgestellt sind. Nur soweit hierfür erforderlich, sind Angaben des Angeklagten, Zeugenaussagen und sonst angefallene Erkenntnisse heranzuziehen.

Urteilsgründe, die demgegenüber die Ergebnisse der Beweisaufnahme in der Art eines Protokolls referieren und sich mit einer Vielzahl wenig bedeutsamer Details befassen, können - von dem damit verbundenen, sachlich nicht gebotenen Aufwand abgesehen - den Blick für das Wesentliche verstellen und damit letztlich sogar den Bestand des Urteils gefährden (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 423/10 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 224

Bearbeiter: Karsten Gaede