HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 225
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 556/10, Beschluss v. 15.12.2010, HRRS 2011 Nr. 225
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. April 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die schriftlichen Urteilsgründe sollen dem Leser ermöglichen, die die Entscheidung tragenden Feststellungen ohne aufwändige eigene Bemühungen zu erkennen. Dementsprechend ist es nicht angebracht, eine Vielzahl von Details aneinander zu reihen, deren Bedeutung für den Schuld- oder Strafausspruch nicht erkennbar ist.
Auch die Ausführungen zur Beweiswürdigung sollen an deren Funktion orientiert sein und nur belegen, warum b e d e u t s a m e tatsächliche Umstände, so wie geschehen, festgestellt sind. Nur soweit hierfür erforderlich, sind Angaben des Angeklagten, Zeugenaussagen und sonst angefallene Erkenntnisse heranzuziehen.
Urteilsgründe, die demgegenüber die Ergebnisse der Beweisaufnahme in der Art eines Protokolls referieren und sich mit einer Vielzahl wenig bedeutsamer Details befassen, können - von dem damit verbundenen, sachlich nicht gebotenen Aufwand abgesehen - den Blick für das Wesentliche verstellen und damit letztlich sogar den Bestand des Urteils gefährden (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 423/10 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 225
Bearbeiter: Karsten Gaede