HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1067
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 551/10, Beschluss v. 04.11.2010, HRRS 2010 Nr. 1067
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 46a StGB rechtsfehlerfrei verneint hat. Auch die Rüge der Verletzung des § 155a Satz 1 und 2 StPO hat keinen Erfolg. Es liegt bereits kein Verfahrensverstoß vor. Im vorliegenden Fall war das Gericht nicht gehalten, auf einen Täter-Opfer-Ausgleich hinzuwirken. Die durch Rechtsanwälte vertretenen Verfahrensbeteiligten waren über die Funktion eines Täter-Opfer-Ausgleichs informiert und haben ausdrücklich und nachhaltig hierüber verhandelt.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1067
Bearbeiter: Karsten Gaede