HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1066
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 520/10, Beschluss v. 03.11.2010, HRRS 2010 Nr. 1066
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 1. April 2010 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte war vom Landgericht Landshut vom Vorwurf einer im Jahr 1990 begangenen Vergewaltigung einer ihm unbekannten 75 Jahre alten Frau und des anschließend zu deren Nachteil versuchten Verdeckungsmordes zunächst freigesprochen worden, weil sich die Kammer von seiner Täterschaft nicht hatte überzeugen können. Dieses Urteil hatte der Senat auf die staatsanwaltschaftliche Revision aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 StR 597/08, BGHSt 54, 15). Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen der ihm zur Last gelegten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Oktober 2010 dargelegten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend hierzu bemerkt der Senat:
Die von der Revision im Wesentlichen angegriffene Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere hat das insofern durch mehrere Sachverständige beratene Landgericht die Ergebnisse der durchgeführten DNA-Untersuchungen zutreffend bewertet. Diese bezogen sich auf zwei an der Unterhose bzw. an den Strümpfen des Opfers sichergestellte Fremdschamhaare. Nach der Analyse stammte die aus der Wurzel eines Haares gewonnene Kern-DNA, d.h. die im Kern der menschlichen Zelle vorhandene Erbsubstanz, 1.000 Mal wahrscheinlicher vom Angeklagten als von einer anderen Person.
Da das zweite Haar keine Wurzel mehr aufwies, konnte insofern nur die außerhalb des Kerns in den Mitochondrien enthaltende DNA (sog. mitochondriale DNA [mtDNA]; vgl. BGH aaO) untersucht werden. Insoweit ergab sich, dass diese - sowie ebenso die aus dem anderen Haar gewonnene - mtDNA 4.591 Mal wahrscheinlicher vom Angeklagten stammte als von einer anderen nicht über die mütterliche Linie mit ihm verwandten Person mit zufällig derselben Sequenz. Zur Bestimmung dieser Wahrscheinlichkeit durfte entgegen der Ansicht der Revision auf die nach wissenschaftlichen Maßstäben geführte Innsbrucker Datenbank EMPOP zurückgegriffen werden. Denn in diese finden für die forensische Verwendung nur randomisierte Einzelproben Eingang, d.h. solche, die bereits auf der Basis von Populationsstudien erhoben worden sind, so dass die Datenbank einen repräsentativen Querschnitt der in Europa vorkommenden mtDNA-Sequenzen enthält.
Insofern ebenfalls sachverständig beraten durfte das Landgericht zudem zu der Einschätzung gelangen, dass die genannten Untersuchungsergebnisse der beiden unterschiedlichen Arten von Erbsubstanzen (UA S. 77) im Sinne der Produktregel dergestalt voneinander unabhängig sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 323; Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 677/91, NStZ 1992, 601, 602), dass sie als Faktoren miteinander kombiniert werden können. Es konnte daher im Rahmen seiner Beweiswürdigung als gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten ansehen, dass die sichergestellten Schamhaare im Ergebnis 4.591.000 Mal wahrscheinlicher von diesem stammen als von einer anderen, nicht über die mütterliche Linie mit ihm verwandten Person.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1066
Externe Fundstellen: BGHSt 56, 72; NJW 2011, 627; NStZ-RR 2011, 347
Bearbeiter: Karsten Gaede