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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 221

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 512/10, Beschluss v. 15.12.2010, HRRS 2011 Nr. 221


BGH 1 StR 512/10 - Beschluss vom 15. Dezember 2010 (LG Hamburg)

Regelbeispiele der Bestechung und Bestechlichkeit (Gewerbsmäßigkeit; Gesamtwürdigung; unbenannter schwerer Fall).

§ 335 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3. 1. Alt. StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Oktober 2010 sieht der Senat Anlass zu folgendem Hinweis: Es kann offen bleiben, ob das Landgericht betreffend den Angeklagten B. in den festgestellten Fällen 1 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 14 das Regelbeispiel des § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB zutreffend bejaht hat. Denn es hat den Strafrahmen des § 335 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den genannten Fällen aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung aller Tatumstände jedenfalls deshalb zu Recht angewendet, weil der Angeklagte B. jeweils gewerbsmäßig gehandelt und damit das Regelbeispiel des § 335 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. StGB verwirklicht hat und im Übrigen angesichts der auf mehrere Jahre und das Erlangen erheblicher Vorteile angelegten Unrechtsvereinbarung die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles nahe gelegen hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 221

Bearbeiter: Karsten Gaede