HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1062
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 495/10, Beschluss v. 19.10.2010, HRRS 2010 Nr. 1062
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 1. April 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags des Angeklagten T. Ü. - er war zusammen mit seinen Brüdern der Ermordung seines Schwagers als Vergeltung für den Tod ihrer Schwester angeklagt - war rechtsfehlerfrei. Die Beweisbehauptung ging dahin, die Ehefrau eines der Angeklagten habe bei ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung folgendes ausgesagt: "Die Brüder haben meines Erachtens [den Schwager] getötet, da sie glaubten, dass dieser ihre Schwester umgebracht hat. Sie glaubten nicht daran, dass diese sich selbst erhängt hat." Zu diesem Beweisthema sollte die Ermittlungsrichterin vernommen werden.
Das Landgericht hat in seiner Ablehnungsbegründung die "vorgetragenen Beweistatsachen, so, als seien sie erwiesen, in den gesamten Beweisstoff eingefügt" und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehefrau bereits vor der Ermittlungsrichterin dies ausgesagt habe, sei aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos, denn aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung komme die Strafkammer zum Ergebnis, dass die Angeklagten zum Zeitpunkt der Tötung des Schwagers nicht mehr davon ausgegangen seien, dieser habe ihre Schwester getötet.
Diese Ablehnungsbegründung wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beweisbehauptung ging nämlich nicht dahin, die Ehefrau habe - durch ihre Aussage bei der Ermittlungsrichterin - bekundet und dies auch bekunden können, welche Vorstellung die Angeklagten von der Verantwortung des Schwagers am Tod ihrer Schwester hatten. Wäre dies eine für einen Zeugenbeweis taugliche Beweisbehauptung gewesen, dann wäre es rechtsfehlerhaft gewesen, die Beweisbehauptung - Vorstellung der Angeklagten, zu beweisen durch die Ehefrau - sei deswegen bedeutungslos, weil das Gericht der Ehefrau ohnehin nicht glauben würde (vgl. BGH StraFo 2008, 29; StV 2008, 288).
Hier war Beweisbehauptung indes lediglich der Inhalt der Aussage der Ehefrau bei der Ermittlungsrichterin über ihre eigene Vorstellung. Diese Beweisbehauptung - die Ehefrau habe so bei der Ermittlungsrichterin ausgesagt - hat das Landgericht ihrer Ablehnungsbegründung aber als erwiesen zugrunde gelegt. Diese - erwiesene - Aussage konnte das Landgericht mit der gewählten Begründung als tatsächlich bedeutungslos behandeln, zumal es sich hierbei nur um eine - nicht durch eigene Wahrnehmungen zum Wissen der Angeklagten belegte - Mutmaßung der Ehefrau handelte.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1062
Bearbeiter: Karsten Gaede