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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 408

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 48/10, Beschluss v. 13.04.2010, HRRS 2010 Nr. 408


BGH 1 StR 48/10 - Beschluss vom 13. April 2010 (LG Ulm)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 6. Oktober 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im

Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 3. März 2010 betreffend die Angeklagten Ra. und R. bemerkt der Senat ergänzend:

Entgegen der Ansicht des Landgerichts erfüllt das Verhalten der Angeklagten W. und M. im zweiten Handlungsabschnitt (UA S. 25 f.) nicht die Voraussetzungen eines - tatmehrheitlich begangenen - versuchten Mordes durch Unterlassen. Durch die Wiederaufnahme der Gewalthandlungen haben diese beiden Angeklagten an ihre im ersten Handlungsabschnitt verübte Tat angeknüpft. Es liegt somit ein durch aktives Tun begangenes Tötungsdelikt vor, zu dem die Angeklagten Ra. und R. Beihilfe geleistet haben. Dass das Landgericht insoweit lediglich von einer Beihilfe zu einem versuchten Mord durch Unterlassen ausgegangen ist, beschwert die Angeklagten Ra. und R. nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 408

Bearbeiter: Karsten Gaede