HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 951
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 478/10, Beschluss v. 05.10.2010, HRRS 2010 Nr. 951
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hält einen minder schweren Fall des (hier versuchten) Mordes i.S.d. § 213 StGB nicht für ausgeschlossen, lehnt dies aber aus einzelfallbezogenen Gründen hier ab. Der rechtliche Ansatz geht fehl, § 213 StGB ist bei Mord nicht anwendbar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 393/10 mwN). Das hieran anknüpfende Vorbringen geht daher ins Leere.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 951
Bearbeiter: Karsten Gaede