HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 217
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 477/10, Beschluss v. 15.12.2010, HRRS 2011 Nr. 217
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 21. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. November 2010 bemerkt der Senat: Soweit die Revision die Ansicht vertritt, nicht das Landgericht, sondern das Schöffengericht wäre sachlich zuständig gewesen, hat sie eine Verfahrensrüge nicht erhoben. Die Frage, ob dies erforderlich gewesen wäre oder insofern ein von Amts wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1997 - 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 56 ff. mwN), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn gemäß § 269 StPO in der durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen Auslegung wäre das Landgericht nur dann nicht zuständig gewesen, wenn zu ihm ohne sachlich rechtfertigenden Grund angeklagt und der Angeklagte hierdurch willkürlich seinem gesetzlichen Richter entzogen worden wäre. Dies ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, nicht der Fall, zumal die Erhebung der Anklage zum Landgericht bereits unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit der zu diesem Zeitpunkt 13 und 12 Jahre alten durch Sexualstraftaten geschädigten Zeuginnen nahe lag (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 1. Var. GVG).
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 217
Bearbeiter: Karsten Gaede