HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 420
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 427/10, Beschluss v. 23.02.2011, HRRS 2011 Nr. 420
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgericht München I vom 19. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Mit Schreiben vom 2. November 2010 hat der Verurteilte "gemäß § 356a und § 33a StPO" beantragt, das Strafverfahren in die Lage vor dem Verwerfungsbeschluss zurückzuversetzen. Bei diesem Antrag handelt es sich allein um eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO, da diese Vorschrift gegenüber der nur subsidiär geltenden Vorschrift des § 33a StPO eine speziellere Regelung enthält (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236). Die Anhörungsrüge des Verurteilten ist bereits unzulässig (1.); sie wäre auch unbegründet, weil keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt (2.).
1. Der Antrag gemäß § 356a StPO ist unzulässig, weil er nicht binnen der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO beim Bundesgerichtshof gestellt worden ist.
Die Wochenfrist beginnt mit der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 356a Rn. 6). Diese Kenntnis erlangte der Verurteilte nach eigenem Vortrag am 28. Oktober 2010. An diesem Tag wurde ihm der Verwerfungsbeschluss des Senats ausgehändigt, aus dem er schloss, dass die "schriftsätzlichen Ausführungen" seines Verteidigers vom 20. Oktober 2010 "offensichtlich nicht die erforderliche Beachtung gefunden haben". Bei Eingang des Antrags beim Bundesgerichtshof am 9. November 2010 war die Wochenfrist bereits abgelaufen.
2. Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Indem der Senat in seinem Verwerfungsbeschluss ausdrücklich erwähnt hat, dass der Schriftsatz des Verteidigers S. vom 20. Oktober 2010 vorlag, hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er auch den Inhalt zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Aus der im Senatsbeschluss verwendeten Formulierung "vorgelegen hat", ergibt sich nichts anderes. Der Senat ist lediglich den in dem Schreiben vertretenen Auffassungen nicht gefolgt. Hierin liegt kein Gehörsverstoß.
Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:
a) Der Senat hat auch die vom Verteidiger des Angeklagten M. angesprochenen Ausführungen auf Seite 106 der Urteilsgründe seiner Entscheidung zugrunde gelegt, mit denen das Landgericht in die Strafzumessung eingestellt hat, "dass die Schadenssumme der abgelehnten und genehmigten Beträge über 20.000 Euro beträgt". Diese Schadenssumme ergibt sich, worauf bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. September 2010 zutreffend hingewiesen hat, aus den Feststellungen auf Seite 50 der Urteilsgründe.
Dort wird im Einzelnen aufgeführt, welche Schadensbeträge den drei Angeklagten jeweils zugerechnet worden sind. Der Umstand, dass das Landgericht dem Mitangeklagten F. einen geringeren Schadensbetrag zugerechnet hat, beruht darauf, dass dieser Angeklagte an den Transaktionen, die der Angeklagte M. allein vorgenommen hat, nicht beteiligt war. Der Senat hat bei seiner Entscheidung ausgeschlossen, dass dem Tatgericht diese Schadenszurechnung bei der Strafzumessung aus dem Blick geraten sein könnte. Er hat daher auch nicht die vom Verteidiger des Angeklagten M. geäußerte Besorgnis geteilt, das Landgericht könnte bei der Strafzumessung angenommen haben, allein im Falle der Kartenweitergabe an den Angeklagten F. betrage die Schadenssumme über 20.000 Euro. Bei diesem Betrag handelt sich erkennbar um die dem Angeklagten M. zuzurechnende Gesamtschadenssumme. Der Umstand, dass diese im Rahmen der Strafzumessung erstmals im Abschnitt über die dreimalige Kartenweitergabe an den Angeklagten F. erwähnt wird, rechtfertigt einen gegenteiligen Schluss nicht, zumal auch bei den übrigen Fällen die Einzelschadenssummen nicht ausdrücklich erwähnt werden.
Es war rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den durch die gesamte Tatserie verursachten Schaden bereits bei der Strafzumessung für die einzelnen Taten strafschärfend berücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei der Zumessung der Einzelstrafen die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, Rn. 48, mwN, BGHSt 53, 221, 232 f.).
b) Die Feststellung der Einzelschäden aus den jeweiligen Transaktionen ergibt sich aus den Tabellen auf UA S. 40 ff. Auf UA S. 50 werden die Beträge den einzelnen Tatbeteiligten zugeordnet. Die dort vorgenommene Zusammenfassung der Beträge lässt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht besorgen, das Landgericht habe bei der Strafzumessung nicht die den jeweiligen Tatkomplex betreffenden oder gar zu hohe Schadensbeträge in den Blick genommen.
c) Da der Angeklagte am 17. Februar 2008 vier verschiedene Kartenfalsifikate zur Tatbegehung einsetzte, verwirklichte er - wie das Landgericht in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt hat - den Tatbestand der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b StGB) in vier tateinheitlichen Fällen.
Den Umstand der mehrfachen tateinheitlichen Verwirklichung des Tatbestandes durfte das Landgericht ebenso wie die das Tatbild prägende Vielzahl der Karteneinsätze im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigen. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht mit der Formulierung auf UA S. 104 "tateinheitliche Begehung weiterer Taten" andere als die festgestellten tateinheitlich verwirklichten Taten gemeint haben könnte.
d) Soweit das Landgericht beim Angeklagten gewerbsmäßiges Handeln angenommen hat, wird dies von den Feststellungen getragen. Der vom Senat bei seiner Entscheidung ebenfalls berücksichtigte Umstand, dass das Landgericht nicht festgestellt hat, welche der vom Angeklagten erlangten Beträge ihm letztlich als "Gewinn" verblieben sind, gefährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht.
e) Auch mit seinem weiteren Vorbringen zeigt der Verurteilte weder einen ihn benachteiligenden Rechtsverstoß im angefochtenen Urteil noch einen Gehörsverstoß auf.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 420
Bearbeiter: Karsten Gaede