HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 418
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 408/10, Urteil v. 01.02.2011, HRRS 2011 Nr. 418
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenkläger B. und F. S. sowie R. M. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes freigesprochen und im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die allein gegen den Freispruch gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die Staatsanwaltschaft hat, soweit es die Revisionen betrifft, dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe am 5. März 1999 zwischen 7.33 Uhr und 7.36 Uhr die später getötete Arzthelferin M. in der Tiefgarage ihres Arbeitsplatzes abgepasst, um sie davon abzubringen, seine Tochter Sa. mittags nach der Schule abzuholen, wie es diese miteinander am vorangegangenen Abend vereinbart hatten. Der Angeklagte habe befürchtet, dass seine Tochter der M. - welche die Patenschaft für die Tochter übernommen hatte - bei diesem Treffen von seinen sexuellen Handlungen ihr gegenüber berichten könnte. Bei dem Zusammentreffen in der Tiefgarage sei es zunächst zu einer verbalen, dann aber körperlichen Auseinandersetzung gekommen, worauf der Angeklagte nunmehr in Tötungsabsicht mit einem Messer mehrfach auf M. einstach, so dass sie kurze Zeit später noch am Tatort ihren Verletzungen erlag.
2. Demgegenüber hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
Am Abend des 4. März 1999 besuchte die später getötete M. etwa gegen 17.15 Uhr überraschend den Angeklagten und dessen Kinder in dessen Wohnung. Sie hatte entweder kurz vor dem Besuch oder erst während des Besuchs den Entschluss gefasst, ohne Wissen des Angeklagten zwischen der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten und deren Tochter Sa. am 5. März 1999 ein Treffen zu arrangieren, weil es bisher immer Schwierigkeiten bezüglich des Umgangsrechts gab.
Während des Besuches kam es zwischen dem Angeklagten und M. zu einer Meinungsverschiedenheit bzw. einem Streit wegen der Ausübung des Umgangsrechts der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten mit den gemeinsamen Kindern Sa. und St. Bevor M. die Wohnung verließ, vereinbarte sie mit der Tochter Sa. für den folgenden Tag (dem Tattag 5. März 1999), dass sie Sa. von der Schule abholen wird. Diese Verabredung bekam der Angeklagte nicht mit.
Am Morgen des Tattages war die Tiefgarage am Arbeitsplatz M. s noch nahezu leer. Etwa um 7.30 Uhr hielt sich im zweiten Untergeschoss dieser Tiefgarage eine unbekannte männliche Person auf, welche ihr helles Fahrzeug der Mittelklasse im hinteren Teil der Garage mit der Front zur Garagenwand abgestellt hatte. Der nicht näher identifizierte Mann hielt sich zu diesem Zeitpunkt - kurze Zeit vor dem eigentlichen Tatgeschehen - hinter seinem Pkw am geöffneten Kofferraumdeckel auf.
Kurz darauf fuhr M. mit Ihrem Pkw in die Tiefgarage ein und stellte ihr Auto nahe bei dem Stellplatz des Pkws der unbekannten männlichen Person ab. Sie verließ ihr Fahrzeug, um sich über das nahe gelegene Treppenhaus zu ihrer Arbeitsstätte zu begeben.
Unmittelbar danach, zwischen 7.33 Uhr und 7.36 Uhr, kam es zwischen dem unbekannten Mann und M. zunächst zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, wobei er dieser mehrere Schläge gegen den Kopf bzw. ins Gesicht versetzte. Sodann hielt die unbekannte männliche Person M. ein größeres feststehendes Messer mit einer Klingenlänge von etwa 18 cm gegen den Hals, um sein Opfer zu bedrohen. In der Folge stach der Täter mit dem Messer mindestens zweimal auf M. wuchtig in den Bereich der Brust und zweimal in den Rücken ein. Einer der beiden Stiche im Bereich der Brust eröffnete sowohl den Herzbeutel als auch die große Körperschlagader und durchtrennte die Lungenschlagader. M. erlag ihren Verletzungen noch am Tatort.
Der Täter verließ anschließend fluchtartig mit seinem Fahrzeug die Tiefgarage, wobei er beim Herausfahren das einfahrende Fahrzeug eines Zeugen behinderte und bei der Weiterfahrt beinahe eine weitere Zeugin überfuhr, welche die Straße überquerte. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt Halter eines Pkws der Marke Audi 80, Farbe weiß, welcher ein ähnliches Aussehen aufweist wie das von den Zeugen beschriebene Fahrzeug des Täters in der Tiefgarage.
Trotz umfangreicher Ermittlungen konnte die Tat zunächst nicht aufgeklärt werden. Etwa acht Jahre später, im Mai 2007, gab es einen Hinweis einer Zeugin, wonach der Angeklagte sich eines sexuellen Missbrauchs zum Nachteil seiner Tochter Sa. schuldig gemacht haben sollte. In diesem Zusammenhang wurden auch die Ermittlungen wegen des Tötungsdelikts wieder aufgenommen.
3. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich von der Täterschaft des Angeklagten nicht mit der "erforderlichen Sicherheit" überzeugen konnte.
Zwar habe seine damalige Lebensgefährtin Bi. dem Angeklagten zunächst ein falsches Alibi gegeben und behauptet, dieser sei zur Tatzeit mit ihr im Bett gelegen, obgleich er tatsächlich mit seinem Pkw unterwegs gewesen war. Jedoch seien am Tatort keine Spuren festgestellt worden, die den unmittelbaren Schluss zugelassen hätten, dass der Angeklagte die unbekannte männliche Person gewesen sei, welche sich zur Tatzeit in der Tiefgarage aufhielt und M. tötete. Auch konnte das Landgericht nicht feststellen, dass die am Tatort aufgefundene Messerscheide, welche einer Messerscheide ähnelte, die der Angeklagte jedenfalls noch im Jahr 1996 besaß, die des Angeklagten war. Die am Tatort festgestellten Fahrzeugspuren seien dem Fahrzeug des Angeklagten nicht zuzuordnen. Weiterhin sei eine zusammen mit Straßenschmutz unter den Fingernägeln der Hände der Getöteten gesicherte geringfügige männliche DNA-Spur nicht dem Angeklagten zuordenbar. Schließlich seien bei der frühestens fünf Stunden nach der Tat durchgeführten Durchsuchung der Wohnung und des Pkws des Angeklagten keine Spuren aufgefunden worden, die auf ihn als Täter hindeuteten.
Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie enthält einen durchgreifenden Erörterungsmangel bei der Beurteilung des Beweiswerts der Alibibehauptung des Angeklagten.
1. Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder - wie hier - lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt auch, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 1. Juli 15 2008 - 1 StR 654/07, Rn. 18; vom 27. April 2010 - 1 StR 454/09, NStZ 2011, 108, 109).
2. Bezüglich der Alibibehauptung ist das Urteil lückenhaft; das Landgericht hat nicht geprüft, ob es sich hierbei um eine Vorwegverteidigung mit Täterwissen gehandelt hat. Folgendes ist dazu festgestellt:
Am Tattag war die Polizei bereits ab 12.30 Uhr in der Wohnung des Angeklagten anwesend (UA S. 23, 24). Danach wurde der Angeklagte auf die Polizeidienststelle "vorgeladen bzw. mitgenommen". Die erste Vernehmung des Angeklagten (als Zeuge, UA S. 14) fand zwischen 14.00 und 15.00 Uhr statt. Dort behauptete er ein Alibi (UA S. 41). Welche konkreten Angaben er zu seinem Alibi machte, ist nicht festgestellt (UA S. 41). Jedenfalls benannte er seine damalige Lebensgefährtin Bi. als Alibizeugin, die allerdings "mit Wissen des Angeklagten" falsche Angaben gegenüber der Polizei machte.
Die Zeugin Bi. gab bei dieser polizeilichen Vernehmung - die genaue Uhrzeit ist nicht festgestellt - an, sie habe zusammen mit dem Angeklagten im Bett gelegen und beide hätten bis 8.00 Uhr geschlafen. Vom Vortag der Tat um 23.00 Uhr bis 9.00 Uhr am Tattag seien sie zusammen im Schlafzimmer gewesen. Diese Angaben erweiterte sie bei ihrer nochmaligen Vernehmung am 22. März 1999 dahin, dass sie um 5.00 Uhr und nochmals um 7.00 Uhr aufgewacht sei; dabei sei der Angeklagte immer neben ihr im Bett gelegen. Zwischen 9.00 Uhr und 9.30 Uhr seien sie aufgestanden (UA S. 41). Außerdem sei der Angeklagte zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr auf seinem Mobiltelefon angerufen worden.
Nachdem die Zeugin in der Hauptverhandlung wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage festgenommen worden war, räumte sie ein, dass diese Angaben unrichtig gewesen seien. Sie könne nur noch sagen, der Angeklagte habe neben ihr im Bett gelegen, als sie "vor 9.00 Uhr" aufwachte. Sie habe keinen Anhaltspunkt zu der Annahme gehabt, dass der Angeklagte zuvor das Bett verlassen und sich danach wieder zu ihr gelegt habe (UA S. 37, 42).
Zu den falschen Angaben sei sie "vom Angeklagten bzw. dessen Bruder veranlasst" worden (UA S. 41). Am Tattag - die Uhrzeit dieses Kontakts und die Umstände, wie dieser Kontakt zustande gekommen ist, sind nicht festgestellt - habe der Bruder des Angeklagten auf sie eingeredet, weshalb sie gegenüber der Polizei am Tattag "entsprechende Angaben" gemacht habe. Die erweiterten Angaben am 22. März 1999 seien auf eine entsprechende Absprache mit dem Angeklagten zurückzuführen.
3. Diese Alibibehauptung war, wie der Angeklagte später sogar selbst einräumte, falsch. Vielmehr war er zur Tatzeit gerade nicht zu Hause, sondern mit seinem Pkw unterwegs (UA S. 35, 36, 40) und sein Mobiltelefon war zwischen 6.00 Uhr und 8.45 Uhr ausgeschaltet. Wo er sich in dieser Zeit aufgehalten hat, konnte das Landgericht nicht feststellen. Frühestens "vor 9.00 Uhr" war er wieder zu Hause (UA S. 37).
Dass der Angeklagte kein Alibi hat und versucht hat, sich später ein falsches Alibi zu verschaffen, spreche zwar - so das Landgericht - "zunächst" für seine Täterschaft. Bei näherer Betrachtung der ihn belastenden Umstände werde deren Gewicht allerdings relativiert. Bezüglich der Alibibehauptung hält es das Landgericht nämlich nicht für ausgeschlossen, dass der Angeklagte, der bei seiner polizeilichen Vernehmung "erkennbar unter Verdacht" stand, mit der Angabe des falschen Alibis "schlicht die aus seiner Sicht Erfolg versprechende Verteidigungsmethode wählte, um sich gegen den ihn offenbar erhobenen Vorwurf zu verteidigen" (UA S. 58).
4. Mit dieser Bewertung ist der Beweiswert der falschen, nämlich erlogenen Alibibehauptung indes nur unzureichend erörtert. Die Alibibehauptung wurde nämlich nicht nur widerlegt; der Angeklagte hat sich vielmehr mit Hilfe der Alibizeugin Bi. "ein falsches Alibi verschafft" (UA S. 41).
Das Landgericht hat sich zwar damit auseinandergesetzt, dass die Zeugin Bi. dem Angeklagten für die Tatzeit zunächst ein falsches Alibi gegeben hat. Deren Aussage erfolgte "mit Wissen des Angeklagten" und wurde "vom Angeklagten bzw. dessen Bruder veranlasst". Zu den näheren Umständen der Entstehung der Aussage der Zeugin Bi. hat das Landgericht hingegen keine Feststellungen getroffen, obwohl sich deren Erörterung hier aufdrängte. Für den Beweiswert der erlogenen Alibibehauptung war nämlich erörterungsbedürftig, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen die Zeugin sich zu der falschen Alibibehauptung veranlasst sah. Gerade diese Fragen sind aber entscheidend dafür, ob ihrer Alibibehauptung Wissen hinsichtlich der Tatzeit zugrunde lag, welches ihr der Angeklagte dann vermitteln konnte, wenn er selbst der Täter war.
Deshalb hätte es insbesondere auch näherer Feststellungen bedurft, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Zeugin Bi. erstmals zugunsten des Angeklagten die falsche Alibibehauptung aufstellte.
Sofern die Zeugin die Alibibehauptung bereits beim Eintreffen der Polizei in der Wohnung des Angeklagten in der Mittagszeit des Tattages vorgebracht hat, kann dies darauf zurückzuführen sein, dass sie bereits zuvor von Tat und Tatzeit Kenntnis hatte, namentlich zuvor schon vom Angeklagten zu der falschen Behauptung veranlasst wurde. Falls die Angabe der Zeugin Bi. zutreffen sollte, der Bruder des Angeklagten habe sie zur Falschangabe gegenüber der Polizei gedrängt, wäre hingegen denkbar, dass diese Angabe erst am Nachmittag des Tattages erfolgt ist, weil der Bruder bis zum ersten Eintreffen der Polizei und der Mitnahme des Angeklagten zur Vernehmung noch nicht anwesend war. In diesem Fall bliebe allerdings weiter offen, wie und weshalb der Bruder des Angeklagten - ohne eigene Kenntnis der Tatumstände - sie zu ihrer Aussage veranlasst hat.
Hinzu kommt: Wenn der Angeklagte der Täter war und deshalb Kenntnis von Zeit und Ort der Tat hatte und zudem um die erforderliche Fahrzeit von der Wohnung zum Tatort von etwa 30 Minuten (UA S. 43) wusste, konnte es Sinn machen, auf die Zeugin einzuwirken, die Alibibehauptung in der Vernehmung vom 22. März 1999 weiter zu "präzisieren": Zusätzlich noch für den Zeitpunkt 7.00 Uhr, als auch für den nachfolgenden Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr. Wenn der Angeklagte hingegen nicht der Täter war und mit der falschen Alibibehauptung lediglich eine "Erfolg versprechende Verteidigungsmethode" gewählt hätte, hätte schon die Bestätigung ausgereicht, dass er beim Aufwachen kurz vor 9.00 Uhr neben der Zeugin im Bett gelegen habe.
Hätte der Angeklagte danach über den Zeitpunkt der Tatbegehung Täterwissen gehabt und hätte er die Zeugin Bi. zur Falschaussage veranlasst und sie sodann als Alibizeugin benannt, noch bevor ihm die Tatzeit bekannt sein konnte, dann wäre die so erlogene Alibibehauptung ein stärkeres Belastungsindiz. Es käme ernsthaft in Betracht, dass es sich hierbei um eine Vorwegverteidigung mit Täterwissen handelte (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1999 - 5 StR 689/98, NStZ 1999, 423, 424) und nicht bloß - wie vom Landgericht angenommen - um ein Verteidigungsverhalten, zu dem auch ein Unschuldiger Zuflucht nehmen kann. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass die Gesamtwürdigung des Landgerichts mit den übrigen Beweisumständen anders ausgefallen wäre, wenn Grund für die Alibibehauptung eine Vorwegverteidigung mit Täterwissen gewesen wäre.
5. Darüber hinaus ist die Feststellung, der Angeklagte habe nicht gewusst, dass die später Getötete seine Tochter Sa. am folgenden Tag von der Schule abholen wollte, nicht tragfähig begründet.
Insoweit hat das Landgericht nämlich nur festgestellt, die Tochter des Angeklagten habe angegeben, sie wisse nicht, ob sie ihrem Vater etwas von der Verabredung mit M. gesagt habe. Es könne durchaus sein, dass diese Verabredung beim Hinausgehen nach dem Besuch am Abend vor der Tat getroffen wurde und ihr Vater davon nichts mitbekommen habe (UA S. 19). Danach ist allenfalls offen geblieben, ob der Angeklagte von dem Treffen wusste und ob er dementsprechend eine Motivation haben konnte, dieses Treffen am Tattag zu verhindern, weil er möglicherweise befürchten musste, dass seine Tochter der M. von den sexuellen Missbrauchshandlungen des Angeklagten berichten könnte. Damit ist die Feststellung der Nichtkenntnis des Angeklagten nicht tragfähig begründet. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, auch diesen Umstand näher aufzuklären.
6. Der Freispruch unterliegt daher der Aufhebung.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 418
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2011, 184
Bearbeiter: Karsten Gaede