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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1052

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 385/10, Beschluss v. 04.11.2010, HRRS 2010 Nr. 1052


BGH 1 StR 385/10 - Beschluss vom 4. November 2010 (LG Nürnberg-Fürth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 2010 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. August 2010 dargestellten Gründen dahingehend abgeändert, dass a) die Feststellung hinsichtlich des Ölbildes (Nr. VIII des Tenors) entfällt; b) der Umfang des Erlangten (Nr. IX des Tenors) für den Angeklagten D. mit 550.990 € und - § 357 Satz 1 StPO - für den Angeklagten G. mit 263.790 € bezeichnet wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten D. wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1052

Bearbeiter: Karsten Gaede