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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 677

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 374/10, Beschluss v. 11.08.2010, HRRS 2010 Nr. 677


BGH 1 StR 374/10 - Beschluss vom 11. August 2010 (LG Stuttgart)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte K. zudem die insoweit dem Nebenkläger M. entstandenen notwendigen Auslagen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 677

Bearbeiter: Karsten Gaede