HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 674
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 349/10, Beschluss v. 29.07.2010, HRRS 2010 Nr. 674
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind in der Regel keine bestimmenden Strafzumessungsgründe. Besonderheiten, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH NStZ 2002, 196 m.w.N.).
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 674
Bearbeiter: Karsten Gaede