HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 834
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 338/10, Beschluss v. 26.08.2010, HRRS 2010 Nr. 834
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 25. August 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juli 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Antrag des Verurteilten, den Beschluss vom 27. Juli 2010 aufzuheben, mit dem der Senat dessen Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, ist unzulässig. Der Verwerfungsbeschluss ist dem Verurteilten am 30. Juli 2010 übersandt worden.
Damit war die Wochenfrist für die Erhebung einer Anhörungsrüge am 25. August 2010, als der Verurteilte diese beim Senat erhoben hat, bereits abgelaufen.
Der Antrag auf Entscheidung gemäß § 356a StPO könnte auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass der Senat der Bitte des Verurteilten um eine "persönliche Unterredung" vor einer Senatsentscheidung über seine Revision nicht nachgekommen ist, begründet ebenfalls keinen Gehörsverstoß; eine solche Anhörung ist im Revisionsverfahren nicht vorgesehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 834
Bearbeiter: Karsten Gaede