HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 231
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 19/10, Beschluss v. 10.03.2010, HRRS 2010 Nr. 231
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur erhobenen Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO): Eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft hätte die Prüfung durch das Revisionsgericht erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1 RiStBV). Denn aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger erklärt haben, dass sie sich nicht mehr auf die methoden-kritische Stellungnahme gegen das Gutachten des Sachverständigen L. berufen wollen. Auch der Antrag auf ein Obergutachten wurde zurückgenommen (SA Bd. II S. 538).
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 231
Bearbeiter: Karsten Gaede