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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 589

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 186/10, Beschluss v. 20.05.2010, HRRS 2010 Nr. 589


BGH 1 StR 186/10 - Beschluss vom 20. Mai 2010 (LG Traunstein)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Zum jetzigen Zeitpunkt hat sich der Vorwegvollzug zwar durch die von dem Angeklagten nach Urteilserlass weiterhin erlittene Untersuchungshaft erledigt. Insofern bedarf es jedoch keiner Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzugs, da die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 - 1 StR 37/09 in NStZ-RR 2009, 233 und BGH, Beschl. vom 10. März 2009 - 5 StR 56/09 in NStZ-RR 2009, 234 jeweils m.w.N.).

Der diesbezügliche Teilaufhebungsantrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 233 m.w.N.).

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 589

Bearbeiter: Karsten Gaede