HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 659
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 169/10, Beschluss v. 24.08.2010, HRRS 2010 Nr. 659
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom 30. April 2010 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Oktober 2009 mit Beschluss vom 30. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Ausweislich der Stellungnahme des Angeklagten in seinem Schreiben vom 22. Mai 2010 wurde ihm dieser Beschluss am 5. Mai 2010 zugestellt. Seine gegen diese Entscheidung gerichtete Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO datiert vom 22. Mai 2010 und ist beim Bundesgerichtshof am 27. Mai 2010 eingegangen. Die Wochenfrist gemäß § 356a Satz 2 StPO war daher bereits bei der Abfassung seines Rügeschreibens verstrichen.
Darauf, ob der Eingang beim Bundesgerichtshof eventuell infolge seiner Haftsituation verzögert gewesen sein könnte, kommt es daher nicht an.
Die beantragte Wiedereinsetzung konnte nicht gewährt werden, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet war. Der Angeklagte trägt insoweit vor, er habe bei Erhalt des Verwerfungsbeschlusses nicht feststellen können, ob das Revisionsvorbringen berücksichtigt worden sei und habe deshalb die Rücksendung von Revisionsunterlagen abwarten müssen, welche bei einer im Maßregelvollzug befindlichen Bezugsperson zum Kopieren gewesen seien. Erst nach Rückerhalt dieser Schriftsätze am 21. Mai 2010 habe "damit die 'Gehörsrüge' auch untermauert werden" können.
Diese Angaben begründen nicht die Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wochenfrist. Der Senat hat die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Insoweit bedurfte es keines Vergleichs mit Revisionsschriftsätzen oder anderen prozessualen Unterlagen, weil der Verwerfungsbeschluss keine nähere Begründung enthält. Daher hätte der Angeklagte auch beim Vorliegen der zum Kopieren weggegebenen Unterlagen in Verbindung mit dem Verwerfungsbeschluss keine weiteren Rückschlüsse dahingehend ziehen können, ob eine Gehörsverletzung vorlag oder nicht. Vielmehr kann sich diese nur aus anderen Umständen ergeben, welche aber dem Angeklagten spätestens mit dem Revisionsantrag des Generalbundesanwalts bekannt waren. Daher hätte einer fristgerechten Erhebung der Gehörsrüge nichts im Weg gestanden. Eine zusätzliche Begründung hätte danach ohne weiteres nach Rückerhalt der Unterlagen nachgeliefert werden können. Die Fristversäumung ist daher nicht unverschuldet, so dass der Wiedereinsetzungsantrag ohne Erfolg bleiben musste (§ 44 Satz 1 StPO).
Im Übrigen wäre die Gehörsrüge auch unbegründet gewesen, weil der Senat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers einschließlich der Erwiderungen der Revision vom 13. April 2010 sowie vom 28. April 2010 auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts berücksichtigt hat. Auch das Schreiben des Angeklagten selbst vom 15. April 2010 lag dem Senat vor. Das gesamte Revisionsvorbringen war Gegenstand der Beratungen des Senats. Dass der hierauf ergangene Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts erfolgt ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 659
Bearbeiter: Karsten Gaede