HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 581
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 148/10, Beschluss v. 19.05.2010, HRRS 2010 Nr. 581
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. November 2009 aufgehoben:
a) im Schuldspruch wegen zweier Fälle der Störung des öffentlichen Friedens (Fälle III. Ziff. 6 und III. Ziff. 7 der Urteilsgründe);
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen bezüglich der Fälle III. Ziff. 6 und III. Ziff. 7 sowie über die Gesamtfreiheitsstrafe und die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den zugehörigen Feststellungen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs tatmehrheitlichen Fällen der Bedrohung, davon drei Fälle in Tateinheit mit Beleidigung, wegen zweier Fälle der Störung des öffentlichen Friedens, davon ein Fall in Tateinheit mit Bedrohung, sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat hinsichtlich des Schuldspruchs wegen der beiden Fälle der Störung des öffentlichen Friedens, der dafür festgesetzten Einzelstrafen von fünf Monaten und drei Monaten sowie der Gesamtfreiheitsstrafe und der angeordneten Unterbringung Erfolg. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet.
1. Den Schuldsprüchen wegen Störung des öffentlichen Friedens (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB) liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
a) Fall III. Ziff. 6:
Anfang 2008 war der Vater des Angeklagten verstorben. Am 4. Februar 2009 erschien der Angeklagte im Amtsgericht Dillingen gegen 12.20 Uhr bei der für Nachlassangelegenheiten zuständigen Rechtspflegerin, welche ihn aber zunächst vertröstete und einen Termin auf 13.00 Uhr festsetzte, um zu ihrem Schutz einen Wachtmeister vorher herbeirufen zu können. In dem dann - im Beisein des Wachtmeisters - mit der Rechtspflegerin geführten Gespräch äußerte der Angeklagte, dass er wisse, wo Waffen seien und seine Leute überall seien. Weiter sagte er, dass er den Nachlasspfleger in Sachen S., Rechtsanwalt M. aus München, umbringen werde. Das Gleiche passiere Frau Sc. von der ARGE A. Schließlich bedrohte er die Rechtspflegerin selbst mit den Worten, dass er sie umbringen werde. Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte er dabei, diese in Angst um ihr Leben zu versetzen, wobei die Rechtspflegerin diese Drohungen auch ernst nahm.
b) Fall III. Ziff. 7:
Am 11. März 2009 rief der Angeklagte morgens bei der Polizeiinspektion G. an und telefonierte mit POK Ma. In dem Telefonat äußerte er dann, dass er nun gezwungen sei, einen Bank- oder einen Tankstellenüberfall zu begehen, da er kein Geld mehr habe. Darüber hinaus sagte er, dass er jetzt zur ARGE nach D. fahren werde, um dort "ein paar über den Haufen zu schlagen". Aufgrund früherer Äußerungen des Angeklagten, welche POK Ma. bekannt waren, maß nach den Feststellungen des Landgerichts dieser der Aussage die Bedeutung bei, dass sich der Angeklagte zur Durchführung eines Amoklaufes zur ARGE nach D. begeben wollte. Ob und was POK Ma. nach diesem Telefonat unternahm, hat das Landgericht nicht festgestellt.
2. a) Den Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens erfüllt, wer eine der im Straftatenkatalog des § 126 Abs. 1 StGB aufgeführten Straftaten androht und dabei zum Ausdruck bringt, dass die Verwirklichung der angedrohten Tat in seinem Machtbereich liegt (MünchKommStGB/Schäfer § 126 Rdn. 11; S/S-Lenckner/Sternberg-Lieben § 126 Rdn. 5). Insoweit hat die Strafkammer zutreffend die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 in beiden Fällen angenommen.
Sofern im Fall III. Ziff. 7 Bedenken bestünden, wäre auch die Tatalternative nach Abs. 1 Nr. 5 erfüllt.
b) Allerdings muss das Androhen jeweils zusätzlich in einer Weise erfolgen, die zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist. Dies hat das Landgericht in beiden Fällen nicht ausreichend dargetan.
Gestört ist der öffentliche Frieden, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines ‚psychischen Klimas', in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden (BGH NJW 1978, 58, 59; BGHSt 34, 329, 331). Allerdings muss eine solche Störung noch nicht eingetreten sein; jedoch muss die Handlung zumindest konkret zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet gewesen sein (BGHSt 34, 329, 331 f.). Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die entsprechende Ankündigung in der Öffentlichkeit erfolgt (MünchKommStGB/Schäfer § 126 Rdn. 31), woran es vorliegend allerdings in beiden Fällen fehlt. Eine Ankündigung gegenüber einem Einzelnen kann dann genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, dass der angekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden wird, entweder bei einer Zusendung an die Medien oder an einen nicht näher eingegrenzten Kreis von Personen, von deren Diskretion nicht auszugehen ist (BGHSt 34, 329, 332); bei einer Mitteilung an Betroffene könnte dies gelten, wenn man davon ausgehen könnte, dass diese aus Sorge um Opfer oder aus Empörung über die Drohung sich an die Öffentlichkeit wenden könnten (BGH aaO). Solches hat die Strafkammer nicht festgestellt.
c) Sind, wie in den hier maßgeblichen Fällen, Adressaten der Drohungen staatliche Organe, wird regelmäßig damit zu rechnen sein, dass diese zwar Maßnahmen zur Vermeidung der angedrohten Taten ergreifen oder veranlassen, jedoch regelmäßig im Übrigen mit Diskretion vorgehen, einerseits um die Präventivmaßnahmen nicht zu gefährden (BGHSt aaO), andererseits um auch die Öffentlichkeit nicht ohne Weiteres zu beunruhigen.
Wie in Fall III. Ziff. 6 die Äußerungen des Angeklagten gegenüber der für Nachlassangelegenheiten zuständigen Rechtspflegerin des Amtsgerichts und im Fall III. Ziff. 7 gegenüber dem Polizeibeamten zu Maßnahmen hätten führen können, die ihrerseits eine Beunruhigung in der Bevölkerung als Folge hätten haben können, hat das Tatgericht nicht ausgeführt. Damit fehlt es jeweils an hinreichenden Feststellungen zum Tatbestand des § 126 Abs. 1 StGB.
Allerdings kann eine mit der Drohung vorgenommene Vortäuschung gegenüber einer Behörde nach § 145d Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar sein, was das Landgericht von seinem Standpunkt aus zutreffend nicht erörtert hat.
d) Die beiden Schuldsprüche wegen Störung des öffentlichen Friedens, in einem Fall in Tateinheit wegen Bedrohung, waren demgemäß aufzuheben.
Die Prüfung der weiteren Schuldsprüche auf die Sachrüge hin hat keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.
1. Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Störung des öffentlichen Friedens führt zur Aufhebung der deswegen verhängten Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe. Die für die anderen Taten verhängten Strafen können dagegen bestehen bleiben. Die Urteilsgründe enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie von den aufgehobenen Strafen beeinflusst sein könnten.
2. Die neu berufene Strafkammer wird jedoch Gelegenheit haben zu prüfen, inwieweit die neu zu bestimmende Gesamtstrafe nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dabei kann nicht außer Acht bleiben, dass die vom Landgericht zur Begründung einer Versagung der Bewährung mit herangezogenen zwei Vorstrafen nur eine im Oktober 2007 begangene Nachstellung (15 Tagessätze zu je 20,-- Euro) und das Verbreiten pornografischer Schriften in zwei Fällen (Tatzeit: Dezember 2007 - 30 Tagessätze zu je 20,-- Euro) betreffen.
3. Auch die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus war schon deswegen aufzuheben, weil der neue Tatrichter die Aussetzung der festzulegenden Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung möglicherweise anders beurteilen und dann auch eine Unterbringungsanordnung nach § 67b StGB ausgesetzt werden könnte. Im Übrigen könnte die Gefährlichkeitsprognose auch eine andere Beurteilung erfahren, falls der neue Tatrichter den Tatbestand des § 126 StGB in den beiden Fällen aufgrund der neu getroffenen Feststellungen nicht als gegeben ansieht.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die vom Landgericht sich zu eigen gemachte Äußerung des Sachverständigen, wonach "Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten in ihrer Eskalation nicht vorhersehbar" seien, er aber gerade deswegen "mit einem sehr hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für die Allgemeinheit gefährlich" sei (UA S. 26), durchaus widersprüchlich ist und daher einer Prognose in dieser Weise nicht zugrunde gelegt werden kann.
Nachdem der Angeklagte seit 12. März 2009 in Untersuchungshaft bzw. seit 19. Mai 2009 im BKH Kaufbeuren vorläufig untergebracht ist, wird die neue Hauptverhandlung mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen sein.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 581
Externe Fundstellen: NStZ 2010, 570
Bearbeiter: Karsten Gaede