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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 400

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 114/10, Beschluss v. 14.04.2010, HRRS 2010 Nr. 400


BGH 1 StR 114/10 - Beschluss vom 14. April 2010 (LG Nürnberg-Fürth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Bewertung des Falles B II 4 als minder schwerer Fall als unangemessen erscheint. Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 400

Bearbeiter: Karsten Gaede