HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 400
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 114/10, Beschluss v. 14.04.2010, HRRS 2010 Nr. 400
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Bewertung des Falles B II 4 als minder schwerer Fall als unangemessen erscheint. Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 400
Bearbeiter: Karsten Gaede